basierend auf der letzten Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 26.4.2013 in Freiburg i.Br.

§1 Name und Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen "Gesellschaft für Anomalistik e.V.". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz der Organisation ist Edingen-Neckarhausen bei Heidelberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.

§2 Zweck

Ziel der "Gesellschaft für Anomalistik" ist es, wissenschaftliche Untersuchungen zu außergewöhnlichen menschlichen Erfahrungen, wissenschaftlichen Anomalien und sogenannten Parawissenschaften zu fördern, sowie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse und den jeweiligen allgemeinen Forschungsstand im Rahmen von Volksbildungsarbeit zu unterrichten. Die "Gesellschaft für Anomalistik" dient somit der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung.

Mit dem Überbegriff "außergewöhnliche menschliche Erfahrungen" werden subjektive Erlebnisse und Erfahrungen außerhalb von wissenschaftlich kontrollierten Bedingungen bezeichnet, die als "querstehend" zur normalen Alltagserfahrung empfunden und deshalb oft als "paranormal", "transpersonal", "übernatürlich", "unerklärlich", "mysteriös" usw. eingestuft werden.

Der Begriff "Anomalien" bezeichnet unter wissenschaftlich kontrollierten Bedingungen erzielte Beobachtungsergebnisse, die bisherigen theoretischen Vorstellungen und Annahmen über die Welt zu widersprechen scheinen, für die es also bisher noch keine Erklärung im Rahmen konventioneller Theorien zu geben scheint.

"Parawissenschaften" sind Aussagesysteme, die explizit oder implizit den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit oder auf Überprüf- bzw. Belegbarkeit mit wissenschaftlichen Methoden stellen, bei denen jedoch der mehr oder minder starke Zweifel besteht, ob sie diesen Anspruch auch einlösen können. Der Zweifel kann berechtigt oder unberechtigt sein.

Leitende Forschungsfragen der "Gesellschaft für Anomalistik" zu wissenschaftlichen Anomalien, außergewöhnlichen menschlichen Erfahrungen sowie Parawissenschaften sind die nach deren Wahrheitsgehalt und Erklärung, nach den psychosozialen Hintergründen der damit verbundenen Überzeugungssysteme, sowie nach damit assoziierten potentiellen (positiven wie negativen) Konsequenzen für Individuum und Gesellschaft.
Grundlagen für die Arbeit der "Gesellschaft für Anomalistik" sind wissenschaftliche Methoden, eine möglichst unvoreingenommene Herangehensweise, sowie die Erkenntnis, dass Wissenschaft ein pluralistisches Unternehmen mit konkurrierenden wissenschaftstheoretischen Verständnissen, verschiedenen methodischen Ansätzen und unterschiedlichen inhaltlichen Positionen ist. Eine besondere Aufgabe der "Gesellschaft für Anomalistik" ist es, zum genannten Themenkreis einen möglichst konstruktiven Dialog zwischen Vertretern verschiedener inhaltlicher Positionen zu fördern.

Zur Erfüllung dieser Ziele bedient sich die "Gesellschaft für Anomalistik" insbesondere folgender Mittel:

  • Herausgabe von Publikationen und Veranstaltung von Tagungen und Seminaren, um interessierten Forschern ein Diskussionsforum zum wechselseitigen Austausch von Informationen zur Verfügung zu stellen,
  • der Öffentlichkeit als eine Anlaufstelle für fundierte Informationen zu parawissenschaftlichen Vorstellungen und Praktiken zu dienen, sowie durch eigene aktive Öffentlichkeits- und Volksbildungsarbeit über Parawissenschaften zu informieren.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der "Gesellschaft für Anomalistik" kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller durch ein Mitglied in der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen lassen.

(3) Die Mitglieder erhalten die Vereinssatzung und eine Mitgliedsbestätigung.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses an den Antragsteller, soweit kein späterer Zeitpunkt beantragt wurde.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, in der Regel zum Ende eines Jahres, auf besonderen Wunsch des Mitglieds auch sofort,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein,
  4. automatisch, falls ein Mitglied ein Jahr lang mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz Mahnung die Zahlung binnen drei Monaten nicht nachholt.

(6) Ein Mitglied kann bei grober Zuwiderhandlung gegen Ziele des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf Wunsch muss dabei dem Betroffenen auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt werden.

(7) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Organe

Organe der "Gesellschaft für Anomalistik" sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) der Vereinsführungs-Ausschuss,
(4) die Urwahl,
(5) die Urabstimmung.

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vereinsführungs-Ausschuss geben sich eine Geschäftsordnung.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch schriftliche Mitteilung (per Briefpost oder auf elektronischem Weg) an alle Mitglieder und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Der Einladung sind beizufügen alle von Mitgliedern schriftlich gestellten Anträge zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung zu solchen Anträgen schriftlich aufzurufen.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies vom Vereinsführungs-Ausschuss oder von mindestens 10 % der Mitglieder verlangt wird. Die Versammlung hat binnen zwölf Wochen nach der Antragstellung stattzufinden.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl eines Versammlungsleiters,
  • Beschluss der endgültigen Tagesordnung,
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand, Vereinsführungs-Ausschuss, sowie von
  • Kommissionen, Fach- und Projektgruppen für die zurückliegenden Geschäftsjahre,
  • Entgegennahme der Berichte der Schiedsperson und des Revisors,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Einrichtung und Auflösung von Kommissionen, Fach- und Projektgruppen,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  • Ausschluss von Mitgliedern wegen grober Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins,
  • sowie alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder einem Vertreter ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern schriftlich zu übermitteln ist. Dieses Protokoll hat auch alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Erklärungen zu enthalten.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er wird durch eine Urwahl gemäß §10 für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahrengewählt.

(2) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vereinsführungs-Ausschuss die Position kommissarisch bis zur nächsten regulären Vorstands-Neuwahl besetzen.

(4) Die Amtszeit des Vorstands endet vorzeitig, falls eine Mitgliederversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorstands gemäß §10 beschließt.

(5) Die "Gesellschaft für Anomalistik" wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der Vorstandsmitglieder vertreten.

(6) Der Vorstand legt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über
seine Arbeit in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.

§8 Vereinsführungs-Ausschuss

(1) Der Vereinsführungs-Ausschuss führt die Geschäfte des Vereins im Sinne von §27 BGB, Absatz 3.

(2) Vorstandsmitglieder sind kraft Amt auch Mitglieder des Vereinsführungs-Ausschusses und haben in rechtlichen und finanziellen Fragen ein Vetorecht.

(3) Zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern gehören dem Vereinsführungs-Ausschuss bis zu 8 weitere Mitglieder an, die für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren durch eine Urwahl gemäß §10 gewählt werden.

(4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsführungs-Ausschusses erfolgt durch Vereinbarung der Mitglieder des Vereinsführungs-Ausschusses.

(5) Die Amtszeit des Vereinsführungs-Ausschusses endet vorzeitig, falls eine Mitgliederversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vereinsführungs-Ausschusses gemäß §10 beschließt.

(6) Der Vereinsführungs-Ausschuss legt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.

(7) Der Vereinsführungs-Ausschuss kann weitere Mitglieder des Vereins als zusätzliche Mitglieder des Vereinsführungs-Auschusses kooptieren, sofern diese konkrete Arbeitsaufgaben übernehmen. Ihre Amtszeit endet mit der nächsten Urwahl des Vereinsführungs-Ausschusses gemäß §10.

§9 Wahl- und Abstimmungsverfahren der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im ersten Wahlgang mit absoluter, im zweiten Wahlgang mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.

§10 Urwahl

(1) Die Wahlen zum Vorstand, zum Vereinsführungs-Ausschuss, der Schiedsperson und des Revisors finden alle zwei Jahre durch eine geheime briefliche Urwahl statt.

(2) Alle Mitglieder des Vereins haben gleiches Stimmrecht. Nur die schriftlich abgegebenen Stimmen entscheiden.

(3) Zur Durchführung der Urwahl verschickt der Vorstand spätestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung brieflich an alle Mitglieder des Vereins die dazu benötigen Wahlunterlagen. Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung (§11) geändert werden kann.

(4) Der Wahlgang ist mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes "Wahlen zu Vorstand, Vereinsführungsausschuss, Schiedsperson und Revisor" auf einer Mitgliederversammlung geschlossen. Anschließend zählt ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter (zusammen mit ggf. von ihm eingesetzten Wahlhelfern) die schriftlich eingegangenen Stimmen aus, kontrolliert die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und gibt die Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung bekannt. Unmittelbar anschließend erfolgt die Amtsübergabe an die gewählten Personen. Die Wahlergebnisse sind im Protokoll der Mitgliederversammlung zu dokumentieren.

(5) Bei den Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes, der Schiedsperson und des Revisors ist die einfache Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt entscheiden die auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

(6) Bei den Wahlen zum Vereinsführungs-Ausschuss sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Zahl der dabei zu vergebenen Sitze im Vereinsführungs-Ausschuss ist gerundet auf zwei Drittel der Zahl der angetretenen Kandidaten beschränkt, darf jedoch maximal 8 betragen. Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehr Kandidaten entscheiden die auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

§11 Urabstimmung

(1) Auf Antrag der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsführungs-Ausschusses oder von 10% der Mitglieder findet eine geheime Mitgliederurabstimmung statt.

(2) Hierfür schickt der Vorstand an alle Mitglieder eine Abstimmungsvorlage. Haben einzelne Mitglieder eine Abstimmungsvorlage erarbeitet und wird diese von mindestens 10% der Mitglieder unterschrieben, so wird diese Abstimmungsunterlage dem Vorstand zugeschickt. Dieser ist zur Weitersendung an alle Mitglieder binnen vier Wochen verpflichtet.

(3) Die Abstimmung endet frühestens drei Wochen nach der Versendung der Abstimmungsunterlagen durch den Vorstand. Das Abstimmungsenddatum (Poststempel) ist in der Abstimmungsvorlage mit anzugeben.

(4) Eine Stimme ist nur dann gültig, wenn der Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag, dem der persönlich unterschriebene Wahlschein beiliegt, eingesandt wurde und wenn aus dem Stimmzettel klar und unmiss-verständlich der Abstimmungswunsch entnehmbar ist.

(5) Nur die abgegebenen Stimmen entscheiden. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei der Urabstimmung die einfache Mehrheit.

(6) Unter Aufsicht eines Vorstandsmitglieds sowie mindestens zwei Zeugen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden die Wahlscheine geprüft und von den noch verschlossenen Umschlägen, die die Stimmzettel enthalten, getrennt in einer Weise, dass eine nachträgliche individuelle Zuordnung zu den Stimmzetteln nicht mehr möglich ist. Erst dann werden die Umschläge mit den Stimmzetteln geöffnet und die Stimmen ausgezählt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller oder von erklärten Gegnern des Antrags muss einem von ihnen benanntem Vertreter die Gelegenheit gegeben werden, bei der Stimmenauszählung als Zeuge mitzuwirken.

(7) Das Abstimmungsergebnis ist von dem Vorstandsmitglied sowie den mindestens zwei Zeugen gemäß §11 (6) in einer unterzeichneten Urkunde zu dokumentieren und allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Organe der "Gesellschaft für Anomalistik" sind in ihren Beschlüssen an die Ergebnisse der Mitgliederurabstimmung gebunden.

§12 Kommissionen, Fach- und Projektgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung - kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch der Vereinsführungs-Ausschuss - kann bei Bedarf dauerhaft oder temporär Kommissionen, Fach- und Projektgruppen einsetzen, die spezielle Aufgaben wahrnehmen. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der "Gesellschaft für Anomalistik" sind. Die Leiter ständiger Arbeitskreise sowie deren Stellvertreter müssen Mitglieder der Gesellschaft für Anomalistik sein.

(2) Kommissionen, Fach- und Projektgruppen sind an die Satzung der "Gesellschaft für Anomalistik" sowie an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Urabstimmung gebunden, sie regeln jedoch ansonsten ihre Angelegenheiten selbst.

(3) Einmal eingerichtete Fach- und Projektgruppen können eigenständig weitere Mitglieder kooptieren.

(4) Die Mitglieder von Fach- und Projektgruppen wählen für die Dauer von zwei Jahren jeweils einen Projekt- bzw. Fachgruppenleiter. Diese Fach- und Projektgruppenleiter legen mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Arbeit der Fach- und Projektgruppen in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.

(5) Über die Auflösung von Kommissionen, Fach- oder Projektgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§13 Schiedsperson

(1) Zur Schlichtung von eventuellen Konflikten innerhalb des Vereins wird für die Dauer von zwei Jahren durch Urwahl gemäß §10 eine Schiedsperson gewählt, die von allen Mitgliedern der "Gesellschaft für Anomalistik" angerufen werden kann.

(2) Die Schiedsperson, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsführungs-Ausschuss angehören darf, legt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Arbeit in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.

§14 Geschäftsrevision

(1) Durch Urwahl gemäß §10 wird für die Dauer von zwei Jahren ein Revisor gewählt, der während seiner Amtszeit nicht
dem Vorstand angehören darf.

(2) Der Revisor prüft einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung der "Gesellschaft für Anomalistik" und
erstattet darüber auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung einen Bericht.

§15 Satzungsänderungen

(1) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Sie bedürfen einer Zustimmung von zwei Drittel aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Für Änderungen von §2 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, über Anträge auf Satzungsänderungen eine Urabstimmung gemäß §11 durchführen zu lassen. Auch in diesem Fall bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller bei der Urabstimmung abgegebenen Stimmen bzw. im Falle von Änderungen von § 2 der Satzung von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen.

§16 Auflösung

(1) Die "Gesellschaft für Anomalistik" wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen Urabstimmung gemäß §11 durch drei Viertel aller abgegebenen Stimmen verlangt wird.

(2) In diesem Fall oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der "Gesellschaft für Anomalistik" an die "Wissenschaftliche Gesellschaft zur Förderung der Parapsychologie e.V." mit Sitz in Freiburg/Breisgau, verbunden mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne der unter §2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.